Ein häufig vernachlässigter Aspekt sind Fragen der Sicherheit. Ich meine damit sowohl offensichtlich gefährliche Stellen, als auch jene kleinen, versteckten Fallen und Stolpersteine, die gerne übersehen werden.
Vielen Zuständigen ist nicht bewußt, welche Verantwortung sie durch die Betreuung von Wanderwegen übernehmen. Überspitz lässt sich sagen, dass jeder Wegebetreuer mit einem halben Fuß im Kriminal steht.
Zahlreiche riskante Stellen lassen sich durch einfache Maßnahmen entschärfen. Ungeeignet sind jedoch Hinweise auf die "Benützung auf eigene Gefahr". Ihre einziger Erfolg besteht in der abschreckenden Wirkung.
Es wird nie absolute Sicherheit geben und jeder Besucher hat Eigenverantwortung zu tragen. Allerdings geht es darum, potentielle Risikoquellen zu entschärfen. Drei Punkte tragen wesentlich dazu bei:
Daß diese Sicherung nicht sicher sein kann, ist offensichtlich. Blutige Hände sind zwar nicht lebensgefährlich, können aber unangenehme Folgen für die Wegerhalter nach sich ziehen.
Bei starker Belastung wird der Knoten jedoch kaum halten und dann kann es für Wanderer - und damit für die Wegbetreuer - gefährlich werden.
Selbst wenn dieses Seil intakt wäre, entspricht es nicht dem Stand der Technik. Denn Aluminiumdrahtseile sind für derartige Sicherungsanlagen nicht mehr zulässig.
Dieses Seilgeländer trägt seinen Namen keinesfalls zu Recht. Denn vor einem meterhohen Absturz wird es sicher nicht bewahren.
Da es keine gesetzlichen oder normativen Regelungen über die Sicherung von Wanderwegen gibt, muss man sich anderweitig helfen.
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Das Instandhalten der Wege und insbesondere von Sicherungen dient vor allem der Unfallvermeidung und damit dem Schutz der Besucher. Aber auch als Selbstschutz der Wegehalter ist ein regelmäßiges überprüfen und fachmännisches reparieren notwendig.
Denn der Wegehalter haftet dem Benützer für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges. Diese Verkehrssicherungspflicht orientiert sich daran, was Wegbenützer vom Wegerhalter üblich erwarten.
Im Falle eines Unfalles muss der Halter nachweisen, dass er die zur Abwendung einer Gefahr angemessene und zumutbare Sorgfalt angewendet hat. Er haftet auf jeden Fall dann, wenn ihm auffallende Sorglosigkeit nachgewiesen werden kann.
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Da ich oft mehrere Tage im Gelände unterwegs bin, bitte um etwas Geduld. Eine Antwort kommt!